<< Erweiterter Gutglaubensschutz im Handelsverkehr → § 366 HGB


Der Schutz des guten Glaubens an die Berechtigung des Verfügenden gemäß §§ 932 ff. BGB stellt sich dar als Schutz des guten Glaubens an das Eigentum des Verfügenden; der gute Glaube an die Verfügungs- und Vertretungsbefugnis wird danach nicht geschützt.

Anders im Handelsrecht: § 366 HGB erweitert die Regelung des Erwerbs vom Nichtberechtigten um den Schutz des guten Glaubens an die Verfügungs- und Vertretungsbefugnis des Nichtberechtigten. Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden gemäß § 366 Abs. 1 HGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft. Es herrscht Einigkeit darüber, dass die Verfügungsbefugnis i. S. d. § 366 HGB auch die Befugnis zur Verfügung im fremden Namen, also die Vertretungsbefugnis umfasst.

Diese Erweiterung des Gutglaubensschutzes erstreckt sich auch auf den gutgläubig lastenfreien Erwerb gemäß § 936 BGB: Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden gemäß § 366 Abs. 2 HGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, also § 936 BGB, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft.

§ 366 HGB erstreckt den Schutz des Rechtsverkehr an die Berechtigung des Verfügenden in seinem Abs. 3 sogar auf gesetzliche Pfandrechte: Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers, des Spediteurs und des Lagerhalters steht gemäß § 366 Abs. 3 HGB hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß § 366 Abs. 1 HGB durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich. Das gilt für das gesetzliche Pfandrecht des Frachtführers, des Spediteurs und des Lagerhalters an Gut, das nicht Gegenstand des Vertrags ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung herrührt, jedoch nur insoweit, als der gute Glaube des Erwerbers das Eigentum des Vertragspartners, also nicht auch die Verfügungsbefugnis, betrifft.


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